Herzlich willkommen beim Elternverein der OVS Zeltgasse!
News:
Zeltgassen Schul-T-Shirt â Bestellung jederzeit möglich.
Pro T-Shirt nur ⏠16,-
Link zur Bestellung >Â Zeltgassen Schul-T-Shirt
Ăber uns â Profil und Informationen:
Der Elternverein vertritt die Interessen aller Eltern und hat sich der guten Zusammenarbeit in unserer schönen Schule verschrieben. Ziel ist es im gemeinsamen Dialog mit Herrn Direktor Peter Sykora, Lehrer:innen, FreizeitpĂ€dagog:innen sowie uns Eltern das bestmögliche Schulumfeld fĂŒr unsere Kinder zu gestalten und wo immer es gebraucht wird zu unterstĂŒtzen. Durch persönlichen Einsatz oder auch durch finanzielle Zuwendungen.
Dies ist nur dank der beispielhaft gelebten Schulpartnerschaft und natĂŒrlich dank Ihres Elternverein-Mitgliedsbeitrages und diverser Spenden möglich!
Der ehrenamtlich tĂ€tige Elternverein lukriert seine Einnahmen ausschlieĂlich durch Elternverein-MitgliedsbeitrĂ€ge und Spenden. Alle Ausgaben werden im Elternvereinsausschuss, dem der Vorstand und die Klassen-Elternvertreter:innen angehören, beschlossen.
Beispiele fĂŒr die Verwendung der Gelder:
⹠Finanzierung zusÀtzlicher notwendiger Unterrichtsmaterialien, diverse Anschaffungen in Abstimmung mit den Klassenlehrer:innen, FreizeitpÀdagog:innen, Teamlehrer:innen, Native-Speaker-Teacher und dem Schulwart
âą EinzelunterstĂŒtzung, um allen Kindern die Teilnahme an schulnahen Veranstaltungen zu ermöglichen
âą UnterstĂŒtzung von Projektwochen sowie Lehrer:innen-Fortbildungen
âą Organisation, Abhaltung und Förderung von Workshops sowie pĂ€dagogischen Abenden fĂŒr Kinder und Eltern (z. B. Neue AutoritĂ€t, World Book Day, Theaterworkshop, Philosophieren mit Kindern, Safer Internet, Wohin nach der Volksschule und vieles mehr)
âą KostenĂŒbernahme Domain/Hosting der Schulwebsite, Internet/WLAN im Schulhaus und Anschaffung von Chromebooks fĂŒr Lehrer:innen
Seien Sie dabei â werden Sie Mitglied im Elternverein OVS Zeltgasse!
Ăberweisen Sie dafuÌr den jĂ€hrlichen regulĂ€ren Elternverein-Mitgliedsbeitrag von ⏠30,- unter Angabe des Verwendungszwecks âEV-Beitrag â Name des Kindes und Klasseâ auf das Konto des Elternverein OVS Zeltgasse, Konto-Nr.: AT98 1200 0100 1036 8727. Sie können den Beitrag auch gerne Ihrem Kind in einem Kuvert in die Schule mitgeben. Bitte Kuvert beschriften mit âEV-Beitrag â Name des Kindes und Klasseâ.
Wenn Sie Geschwisterkinder an anderen Schulen haben, kann der Elternverein-Mitgliedsbeitrag anteilig bezahlt werden. Bitte dividieren Sie die ⏠30,- durch die Anzahl der Schulkinder im Haushalt und multiplizieren Sie das Ergebnis mit der Anzahl der Kinder, die in die OVS Zeltgasse gehen. Durch Einzahlung des Mitgliedsbeitrages werden Sie automatisch Mitglied im Elternverein. Bei RuÌckfragen zum Elternverein-Mitgliedsbeitrag stehen wir und Ihre Klassenelternvertreter gerne zur VerfuÌgung.
Wir freuen uns uÌber Ihren Beitrag!
Vielen Dank fuÌr die UnterstuÌtzung â Ihr Elternvereinsteam!
Bei Fragen, Anregungen sowie wichtigen Anliegen kontaktieren Sie uns bitte per Mail: eltern@zeltgasse.at oder wenden Sie sich direkt an Ihre Klassenelternvertreter:innen oder an eines unserer Vorstandsmitglieder.
Das Team des Elternvereins der OVS Zeltgasse ist gerne fĂŒr Sie da!
Klassen-Elternvertreter:innen und Stellvertreter:innen 2024/25:
1a  Lukas Kanzianka / Katharina Egger
1b  Nina Mahr / Charlotte Szalachy
2a  Julia Koschi / Marlies MĂŒller
2b Ines Ornig / Jeanette Rauhs
3a  Harald Grobner / Kristin Duchateau
3b  Olivia Yasmin Markl / Nina Mahr
4a  Horst Pichler / Natalie Berger-MÀtzler
4b  Sewan Mossessian-Takvorian / Barbara Gruszkiewicz
Elternvereinsvorstand 2024/25:
Obfrau: Birgit Hanak-Sommerer
Stv.-Obfrau: X
Kassier: Horst Pichler
Stv.-Kassier.: Harald Grobner
SchriftfĂŒhrerin: Nina Mahr
Stv.-SchriftfĂŒhrerin: Olivia Yasmin Markl
1. RechnungsprĂŒferin: X
2. RechnungsprĂŒferin: Kristin Duchateau
T-Shirts: Olivia Yasmin Markl / Horst Pichler
Organisation Buffet: X
Website: Natalie Berger-MĂ€tzler
Unterlagen und Protokolle unserer Foren, Versammlungen und Sitzungen findet man hier. (Passwort in Kanzlei oder beim Elternverein anfordern)[/vc_column_text]
Das Schulforum - Was ist das?
(1) Dem Schulforum gehören der Schulleiter, alle Klassenlehrer oder KlassenvorstĂ€nde und alle Klassenelternvertreter aller Klassen der betreffenden Schule an. Den Vorsitz im Schulforum fĂŒhrt der Schulleiter.
(2) Das Schulforum ist vom Schulleiter jedenfalls zu einer Sitzung innerhalb der ersten neun Wochen jedes Schuljahres einzuberufen. Ferner ist das Schulforum einzuberufen, wenn dies ein Drittel seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist fĂŒr die Einberufung betrĂ€gt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung das Schulforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemÀà Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemÀà Abs. 2 Z 2 zweckmĂ€Ăig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu ĂŒbermitteln. Die Einberufung hat spĂ€testens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sĂ€mtliche Mitglieder einem frĂŒheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr hat mindestens eine Sitzung stattzufinden.
(3) Im Schulforum und im Ausschuss kommt den ihnen angehörenden Klassenlehrern oder KlassenvorstĂ€nden und Klassenelternvertretern jeweils eine beschlieĂende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulĂ€ssig. Eine Ăbertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulĂ€ssig und unwirksam. Sofern der Schulleiter dem Schulforum oder dem Ausschuss nicht auch als Klassenlehrer oder Klassenvorstand angehört, hat er keine beschlieĂende Stimme.
(4) Das Schulforum und der Ausschuss sind beschlussfĂ€hig, wenn mehr als die HĂ€lfte der Mitglieder mit beschlieĂender Stimme anwesend ist. FĂŒr einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den FĂ€llen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den FĂ€llen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. FĂŒr einen Beschluss sind in den FĂ€llen des Abs. 2 Z 1 lit. h bis j und m die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder jeweils in der Gruppe der Klassenlehrer oder KlassenvorstĂ€nde einerseits und der Klassenelternvertreter andererseits sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Kann das Schulforum in den FĂ€llen des Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis g keine Entscheidung treffen, weil die BeschlussfĂ€higkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter das Schulforum unverzĂŒglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; das Schulforum ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlussfĂ€hig, sofern die Einladung ordnungsgemÀà ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und mindestens ein Klassenelternvertreter anwesend sind.
(6) Ăber den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu fĂŒhren, die den jeweiligen Mitgliedern zugĂ€nglich zu machen ist.
KlassenelternvertreterIn - Hilfe!?
KlassenelternvertreterInnen sind, wie PersonalvertreterInnen und BetriebsrĂ€tInnen, ehrenamtlich tĂ€tige Freiwillige mit groĂer Verantwortung sowie umfassenden gesetzlichen AuftrĂ€gen und Rechten.
Genaue Beschreibungen ĂŒber Rechte und Pflichten, sowie hilfreiche Vernetzungen:
BroschĂŒre EV   Elternweb   Dachverband   Elternverein Wien
Fernbleiben von der Schule - Grundlegendes
Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht
§ 9. (1) Die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen SchĂŒler haben den Unterricht wĂ€hrend der vorgeschriebenen Schulzeit regelmĂ€Ăig und pĂŒnktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen LehrgegenstĂ€nden, fĂŒr die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmĂ€Ăig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
(2) Ein Fernbleiben von der Schule ist wĂ€hrend der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des SchĂŒlers zulĂ€ssig.
(3) Als RechtfertigungsgrĂŒnde fĂŒr die Verhinderung gelten insbesondere:
- Erkrankung des SchĂŒlers, mit der Gefahr der Ăbertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des SchĂŒlers,
- Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des SchĂŒlers bedĂŒrfen,
- auĂergewöhnliche Ereignisse im Leben des SchĂŒlers, in der Familie oder im Hauswesen des SchĂŒlers,
- Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des SchĂŒlers dadurch gefĂ€hrdet ist.
(4) Die Verwendung von SchĂŒlern zu hĂ€uslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von SchĂŒlern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine WanderbeschĂ€ftigung ausĂŒben, ist nicht als Rechtfertigungsgrund fĂŒr eine Verhinderung anzusehen. đ
(5) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des SchĂŒlers ohne Aufschub mĂŒndlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer lĂ€nger als eine Woche dauernden Erkrankung oder ErholungsbedĂŒrftigkeit allenfalls unter Vorlage eines Ă€rztlichen Zeugnisses zu erfolgen.
(6) Im ĂŒbrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begrĂŒndetem AnlaĂ fĂŒr einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und fĂŒr mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist im Instanzenzug der Verwaltung durch Rechtsmittel nicht anfechtbar. FĂŒr die Erlaubnis zu lĂ€ngerem Fernbleiben ist die Schulbehörde erster Instanz, fĂŒr die allgemeinbildenden Ăbungsschulen jedoch der Bezirksschulrat zustĂ€ndig, gegen deren Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel zulĂ€ssig ist. Das Formular finden Sie hier: ANSUCHEN-Fernbleiben vom Unterricht
UNTERLAGEN und DOKUMENTE
Alle Dokumente sind von uns auf AktualitĂ€t geprĂŒft – es kann jedoch sein, dass einzelne Dateien bereits „abgelaufen“ sind. Bitte dies in der Schule melden!